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Die Bundesstiftung Mutter und Kind

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Informations- und Merkblatt zum Kontopfändungsschutz

Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes fällt ab dem 1. Januar 2012 bei Auszahlungen von Stiftungsleistungen auf ein Girokonto die bisher geltende Pfändungsschutzfrist von sieben Tagen weg.


Mit dieser Reform wird das Risiko einer Pfändung von Stiftungsleistungen nur noch durch Einrichtung eines so genannten Pfändungsschutzkontos (P-Kontos) oder einer Umwandlung des bestehenden Girokontos höhenmäßig „begrenzt“. Im Fall eines P-Kontos wird automatisch ein pfändungsfreier Grundbetrag in Höhe von 1028,89 Euro berücksichtigt. Soweit das Guthaben auf einem solchen P-Konto höher ist, verbleibt als Schutzmaßnahme nur noch die Antragstellung beim Vollstreckungsgericht auf Erhöhung dieses pfändungsfreien Sockelbetrages.


Um die Arbeit der Beraterinnen und Berater in diesem Themenbereich zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz ein Informations- und Merkblatt sowie einen Musterantrag an das Vollstreckungsgericht erarbeitet. Darin sind die wesentlichen Punkte der neuen Gesetzessystematik sowie die Voraussetzungen einer Antragstellung beim Vollstreckungsgericht erläutert.

 

Zum Informations- und Merkblatt

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto

 

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