Antragstellung Auslaufen der Corona-Bedingten Sonderregelungen und ergänzende Regelungen zum Antragsverfahren bei der Bundesstiftung Mutter und Kind ab 1. Juni 2022

Die seit Mitte März 2020 geltenden Sonderregelungen für das Antragsverfahren bei der Bundesstiftung Mutter und Kind, mit denen während der Corona-Pandemie Antragstellungen unter Beachtung der notwenigen Kontaktbeschränkungen ermöglicht wurden, enden mit Ablauf des 31. Mai 2022. Dafür treten zum 1. Juni 2022 ergänzende Reglungen zum Antragsverfahren in Kraft. Mit diesen ist die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, unter besonderen Voraussetzungen telefonische oder Online-Beratung im Zusammenhang mit schriftlicher Antragstellung anbieten zu können. Über die Einzelheiten entscheiden die zentralen Einrichtungen in den Bundesländern zusammen mit den Trägern und den Schwangerschaftsberatungsstellen.

Mit den Neuregelungen in § 2 der Vergaberichtlinien der Bundesstiftung Mutter und Kind soll sichergestellt werden, dass in Situationen wie z. B. einer Pandemie, Antragstellungen bei der Bundesstiftung, die im Zusammenhang mit einer Beratung erfolgen müssen, für schwangere Frauen in Notlagen immer möglich sind. Angewendet werden kann die Regelung aber z. B. auch im Falle von Einschränkungen bei einer Antragstellerin, die ihr nicht erlauben, die Beratungsstelle persönlich aufzusuchen, etwa, wenn sie liegen muss, um die Schwangerschaft nicht zu gefährden.

Die Beratungsgespräche sind ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung für Schwangere in Notlagen. Sie sind zudem grundsätzlich Voraussetzung für eine Antragstellung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind. Im Rahmen der Beratung wird der Hilfebedarf der Schwangeren nicht nur in finanzieller Hinsicht ermittelt. Die Schwangeren können alle ihre Sorgen ansprechen. Das ist gerade auch in belastenden Situationen wie bei einer Pandemie oder bei gesundheitlichen Belastungen in der Schwangerschaft eine wichtige Unterstützung. Dabei ist ein persönliches Gespräch vor Ort die beste Möglichkeit, die Situation und den Hilfebedarf der Antragstellerin sachgerecht zu bewerten und auch geeignete, weiterführende Hilfsangebote zu vermitteln, und ist daher auch künftig nur in Ausnahmefällen durch eine telefonische oder Online-Beratung ersetzbar.

In welchen Fällen die Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommen sollen, legen die zentralen Einrichtungen in den Bundesländern in Abstimmung mit den Schwangerschaftsberatungsstellen und deren Trägern vor dem Hintergrund des von der Bundesstiftung Mutter und Kind vorgegebenen Rahmens fest.

Über Einzelheiten des Verfahrens vor Ort informieren die Schwangerschaftsberatungsstellen. Hilfesuchende schwangere Frauen sollten sich daher in jedem Fall zunächst telefonisch mit der Schwangerschaftsberatungsstelle, die sie aufsuchen wollten, in Verbindung setzen. Dort erfahren sie, ob und wie eine Antragstellung in der Beratungsstelle möglich ist, und werden über die Einzelheiten des Verfahrensablaufs informiert. Die Kontaktdaten der Schwangerschaftsberatungsstellen können mit Hilfe der Suchmaschinen, die auf der Bundestiftungswebsite verlinkt sind, gefunden werden.