Finanzierung Bundesstiftung Mutter und Kind erhält 5,6 Mio. Euro zusätzlich

Für schwangere Frauen in Not erhält die Bundesstiftung Mutter und Kind im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 5,561 Mio. Euro mehr aus dem Bundeshaushalt. Dabei wurde die Bundeseinlage in die Stiftung direkt um 2,439 Mio. Euro erhöht. Weitere 3,122 Mio. Euro werden der Stiftung gesondert zur Verfügung gestellt. Mit den zusätzlichen Mitteln sollen Hilfen für aus der Ukraine geflüchtete Schwangere sowie Unterstützung für gestiegene Energiekosten für alle Hilfeempfängerinnen finanziert werden. Schwangere in Not können die Unterstützung in Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort beantragen.

Als Folge des russischen Angriffs gegen die Ukraine sind nicht nur viele Menschen, darunter besonders viele Frauen, nach Deutschland geflohen. Auch die Lebenshaltungskosten sind im ganzen Land angestiegen. Exorbitant ist der Anstieg bei den Energiepreisen. Vulnerable Gruppen wie Schwangere in Not, die ohnehin schon finanzielle Sorgen haben, trifft das besonders. Die zusätzlichen Mittel versetzen die Bundesstiftung Mutter und Kind in die Lage, mehr Schwangere zu unterstützen, als es ohne diesen Aufwuchs möglich wäre. Es können zudem höhere Beträge für Energiekosten bewilligt werden.

Die Vergabe auch der zusätzlichen Mittel organisieren die zentralen Einrichtungen, die im jeweiligen Bundesland für den Stiftungszweck tätig sind. Um die Hilfen zu beantragen, müssen schwangere Frauen, die sich in einer Notlage befinden, sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort wenden, wo sie auch umfassend beraten werden. Sie stellen einfach den üblichen Antrag auf Stiftungshilfen für Schwangerschaftskleidung, Babyerstausstattung, Wohnung und Einrichtung sowie für die Betreuung des Kleinkindes.

Antragsvoraussetzung ist neben einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland eine Notlage in der aktuellen Schwangerschaft und dass es keine anderen Hilfen gibt oder diese nicht ausreichen. Aus der Ukraine geflüchtete Frauen haben nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses zwingend Anspruch auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach §24 AufenthG und können somit Hilfen bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragen. Die Regelung gilt nicht nur für geflüchtete Ukrainerinnen, sondern auch für Schwangere aus Drittstaaten und staatenlose Schwangere, die vor der Flucht berechtigten Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie für Schwangere, deren Ehegatte oder Lebenspartner oder deren Eltern zu den nach §24 AufenthG berechtigten Personen gehören. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Um gerade auch aus der Ukraine geflüchtete Frauen auf die Stiftungshilfen aufmerksam zu machen, hat die Bundesstiftung ein mehrsprachiges Infoplakat, auf dem QR-Codes zu Informationen in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache führen sowie ihr Infoblatt in Ukrainisch herausgegeben. Die Materialien können kostenfrei bestellt werden und stehen auch zum Download bereit.