Antragstellung Hilfen für aus der Ukraine Geflüchtete Schwangere

Unter den vielen Geflüchteten, die die Bundesrepublik derzeit aus der Ukraine erreichen, sind auch etliche schwangere Frauen. Eine Unterstützung dieser Frauen durch die Bundesstiftung Mutter und Kind war bis zum 3. März 2022 nicht einfach, da eine Voraussetzung dafür der ständige Aufenthalt der Schwangeren in der Bundesrepublik ist. Mit der Aktivierung einer Richtlinie der EU aus der Zeit nach den Balkan-Kriegen erhalten Geflüchtete aus der Ukraine nunmehr einen sofortigen vorübergehenden Schutz in der EU für ein bis drei Jahre und können damit auch ab sofort Hilfen der Bundesstiftung beantragen.

Beim Treffen der europäischen Innenministerinnen und Innenminister in Brüssel am 3. März 2022 haben alle Staaten der EU gemeinsam beschlossen, schnell und unbürokratisch die vor dem Krieg geflüchteten Menschen aufzunehmen. Die Richtlinie, die nach den Balkan-Kriegen für einen solchen Fall geschaffen wurde, wird damit zum ersten Male angewendet. So wird eine rasche und vereinfachte Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in allen EU-Staaten ermöglicht, die damit einen vorübergehenden Schutz in der EU für ein Jahr, der verlängerbar ist auf bis zu drei Jahre, erhalten. Auch Menschen aus Drittstaaten oder Staatenlose, die in der Ukraine bspw. mit einem Daueraufenthaltsrecht gelebt haben, brauchen kein Asylverfahren zu durchlaufen. Die erforderlichen Umsetzungsregelungen im deutschen Recht werden derzeit erarbeitet. Antworten auf häufig hierzu gestellte Fragen finden Sie hier. 

Für die Bundesstiftung Mutter und Kind bedeutet dies, dass bei schwangeren Frauen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und aufgrund ihrer Notlage einen Antrag auf Unterstützungsleistungen stellen möchten, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese die Antragsvoraussetzung des „ständigen Aufenthalts“ in der Bundesrepublik erfüllen. Auf Grundlage des (in aller Regel) ukrainischen Passes mit dem entsprechenden Einreisestempel in die EU können bei der zuständigen Ausländerbehörde die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden, die dann auch als Nachweis für den ständigen Aufenthalt gelten. Bereits vorab können die Grundvoraussetzungen für einen Antrag im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs in einer Schwangerschaftsberatungsstelle geklärt, die weiteren Schritte besprochen und ggf. bereits der Antrag aufgenommen werden.

Diesem Personenkreis kann somit ab sofort zügig und unbürokratisch durch die Bundesstiftung geholfen werden. Die letztliche Entscheidung trifft hierüber aber wie in jedem Einzelfall die im jeweiligen Bundesland mittelvergebende Stelle.