Vollstreckungsschutz Infoflyer zum Kontopfändungsschutz von Stiftungshilfen jetzt bestellbar

Seit dem 1. Dezember 2021, an dem zahlreiche neue Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Kraft traten, sind die finanziellen Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind durch den neuen § 902 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf den Konten der Hilfeempfängerinnen besser vor Pfändung geschützt. Denn seither gehören auch die finanziellen Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind und andere Stiftungshilfen für schwangere Frauen in Notlagen zu den Erhöhungsbeträgen, die auf einem P-Konto neben dem Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einer Kontopfändung erfasst werden.

Dieser Schutz besteht nur auf einem P-Konto, in das aber jedes Konto auf einfache Weise umgewandelt werden kann. Wie man das macht, was bei einem P-Konto zu beachten ist und wie man verhindert, dass Stiftungshilfen bei einer Kontopfändung an Gläubigerinnen oder Gläubiger abgeführt werden, wird in dem Flyer in einfacher Sprache genau erklärt. Denn nach Umwandlung in ein P-Konto muss man bei dem Kreditinstitut nur eine Bescheinigung vorlegen, die die Höhe des unpfändbaren Betrages und den Grund der Pfändungsfreiheit belegt. Die Bescheinigung ist dem Schreiben über die Bewilligung der Stiftungshilfen entweder schon beigefügt oder kann bei der Schwangerschaftsberatungsstelle beantragt werden.

Der sechsseitige Flyer hat das Format eines länglichen Briefumschlags und kann u. a. auch zur Weitergabe an Antragstellerinnen und Hilfeempfängerinnen bei der Bundesstiftung Mutter und Kind oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestellt werden. Weitere Informationen und Links gibt es im Bereich Materialien“ in der Kachel INFORMATIONEN ZUM KONTOPFÄNDUNGSSCHUTZ.