Grundsätzlich sind die finanziellen Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind unpfändbar. So regelt es § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” (MuKStiftG). Doch sobald das Geld auf den Konten der Hilfeempfängerinnen gutgeschrieben wird, können sie von Kontenpfändungen betroffen sein. Hier erfahren Sie, wie die Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind vor Pfändung geschützt werden können.
Das Pfändungsschutzkonto
Seit am 1. Januar 2012 das Pfändungsschutzkontos, auch „P-Konto“ genannt, eingeführt wurde, bietet es Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten, zum Beispiel zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen. Auf diese Weise können sie weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das P-Konto sichert zudem eine angemessene Lebensführung von Schuldnerinnen und Schuldnern und ihrer Unterhaltsberechtigten. Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von ihrer beziehungsweise seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen.
Bei einem P-Konto wird automatisch ein pfändungsfreier Grundbetrag berücksichtigt. Dieser wird regelmäßig angepasst. Die je Kalendermonat aktuell geltende Höhe können Sie über die Internetseite (hier klicken) herunterladen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundfreibetrag gemäß § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Grundfreibetrag erhöht werden. Das gilt zum Beispiel, wenn Unterhaltspflichten der Schuldnerin etwa gegenüber dem
(Ex-)Ehegatten oder Kindern bestehen. Die jeweiligen Erhöhungsbeträge finden Sie ebenfalls auf der angegebenen Webseite. Für die Berücksichtigung der erhöhten Freibeträge genügt es in der Regel, eine Bescheinigung bei der Bank vorzulegen.
Die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind waren vor dem 1. Dezember 2021 nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) vor Pfändung zu schützen, wenn durch den Eingang der Stiftungshilfen der Grundfreibetrag überschritten wurde. Dies galt genauso für die anderen in § 5 Absatz 1 Satz 2 MuKStiftG genannten Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 MuKStiftG genannten Zwecks gewährt werden, also zum Beispiel Schwangerennotlagenhilfen von Landesstiftungen.
Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), das weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft trat, werden zahlreiche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner und alle, die mit Kontopfändungen zu tun haben, eingeführt.
Durch die neue Regelung des § 902 Satz 1 Nummer 3 ZPO sind die unpfändbaren ergänzenden Stiftungshilfen und vergleichbaren Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 MuKStiftG nunmehr ausdrücklich auf einem P-Konto vor Pfändung geschützt. Der pfändungsfreie Guthabenbetrag kann durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 903 ZPO bei der Bank entsprechend angepasst werden.
Die Bescheinigung gemäß § 903 ZPO über die nach § 5 Abs. 1 MuKStiftG unpfändbaren Stiftungshilfen ist von den bewilligenden Stellen auszustellen. Diese sind dazu verpflichtet, wenn die Hilfeempfängerin, die Schuldnerin ist, dies beantragt. In aller Regel sollten aber die Bewilligungsschreiben bereits einen entsprechenden Passus enthalten.
Die Bescheinigung gemäß § 903 ZPO muss neben der Bestätigung der Unpfändbarkeit und dem Betrag, um den sich der Grundfreibetrag auf einem P-Konto erhöht, weitere Angaben zu Unterhaltsberechtigten der Schuldnerin enthalten, nämlich deren Anzahl sowie deren Geburtsdaten. Die Angaben zu der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und deren Geburtsdaten müssen jedoch nur bei entsprechender Kenntnis gemacht werden.
Da beim Bewilligungsverfahren der Stiftungshilfen der Zeitpunkt der Antragstellung, bei der ggf. auch Angaben zu Unterhaltsberechtigten aufgenommen werden, und der Zeitpunkt der Bewilligung weit auseinander liegen können, ist zu empfehlen, die Angaben zu Unterhaltsberechtigten entsprechend der Aktenlage in die Bescheinigung aufzunehmen und zusätzlich den Zeitpunkt der diesbezüglichen Kenntnisnahme – in der Regel der Tag der Antragstellung – anzugeben. Auf diese Weise kann die mit der Vollstreckung befasste Stelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, selbst entscheiden, ob die Angaben noch verwendet werden können.
Nachstehend finden Sie die Materialien zum Herunterladen und – bei Bedarf – zum Ausdrucken.
Formulierungsmuster für Erhöhungsbescheinigung von Stiftungshilfen für Schwangere in Notlagen
Um die neue Aufgabe für die zuständigen Stellen zu erleichtern, wurde eine Formulierungshilfe erstellt und den zentralen Einrichtungen in den Bundesländern zur Verfügung gestellt.
Zur Formulierungshilfe (nicht barrierefrei)
Flyer für Hilfeempfängerinnen
Der Flyer enthält die wichtigsten Informationen für Hilfeempfängerinnen, die Schulden haben. So wird unter anderem darüber aufgeklärt, was zu tun ist, wenn das Konto gepfändet wird und wie die Stiftungshilfen dann vor Pfändung geschützt werden können.
Aktuelle Informationen und häufig gestellt Fragen zum Pfändungsschutzkonto finden Sie außerdem auf der Internetseite des zuständigen Fachministeriums.