Unsere Ziele Ziel und Zweck

Stiftungsmittel

Die Bundesstiftung ist entsprechend den Vorschriften des Stiftungserrichtungsgesetzes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und erhält für ihre Arbeit jährlich mindestens 92 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt (96 Millionen Euro in den Jahren 2017 bis 2021 sowie ab 2023; 101 Millionen Euro im Jahr 2022), die sie nach einem Bevölkerungsschlüssel an Zuweisungsempfänger in den Ländern vergibt. Das können Landesstiftungen sein oder andere, im Sinne des Stiftungszwecks tätige Einrichtungen.

Bewilligung der Mittel

Das für die Auszahlung notwendige Antragsverfahren wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt. Bitte beachten Sie, dass ein persönlicher Kontakt mit der Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für die Antragstellung erforderlich ist. Eine Antragstellung auf dem Postweg bzw. per E-Mail nur in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Beratungsstelle möglich.

Notlagen

Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.

Leistungen

Die Stiftungsmittel können für Aufwendungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes entstehen. Dies umfasst insbesondere die Erstausstattung des Babys, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und deren Einrichtung oder die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Die Mittel werden für ergänzende Hilfen zur Verfügung gestellt, um Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den Zuweisungsempfängern der Bundesstiftung in den Ländern oder anderen dort zuständigen Stellen.
Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

  • Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
  • es liegt eine Notlage vor,
  • der Antrag wird vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland des Wohnsitzes der schwangeren Frau gestellt und
  • die Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.

Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung besteht nicht. Die Leistung ist freiwillig und nicht einklagbar.

Unpfändbarkeit und Anrechnungsverbot

Die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind sowie vergleichbare Stiftungshilfen sind nicht pfändbar. Das regelt § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” (MuKStiftG). Informationen dazu, wie dieser Pfändungsschutz auf den Konten der Hilfeempfängerinnen sicherzustellen ist, finden Sie unter MATERIALIEN.

Darüber hinaus enthält § 5 Absatz 2 MuKStiftG ein Anrechnungsverbot auf Sozialleistungen. Die Stiftungshilfen müssen als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn Sozialleistungen beantragt werden. Denn die Stiftungsleistungen sind eindeutig „ergänzende Hilfen“, d.h. sie sollen über den nach dem sozialen Leistungsrecht (z.B. SGB II oder SGB XII) anzuerkennenden Bedarf hinaus zusätzlich zur Verfügung stehen, um die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Sie sind gemäß ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf zu decken (vgl. VG Braunschweig zum BSHG, Urteil vom 9. November 1989 – 4 A 4120/89). Eine Anrechnung als „Einkommen“ auf Sozialleistungen – egal ob diese vor oder nach den Stiftungshilfen gewährt werden - würde daher den Sinn und Zweck des Stiftungserrichtungsgesetzes von 1984 unterlaufen.

Frühe Hilfen - Aktiver Kinderschutz

Die Bundesstiftung unterstützt Not leidende Schwangere durch finanzielle Zuschüsse. Ihre Mittel stellen zugleich einen wichtigen Beitrag zum aktiven Kinderschutz dar – die Bundesstiftung ist Türöffner in das System früher Hilfen. Wenn Hilfeempfängerinnen in einer Einrichtung der Schwangerenberatung einen Antrag auf Unterstützung durch die Bundesstiftung „Mutter und Kind” stellen, können sie und ihre Familien bereits vor der Entbindung individuell beraten und über bestehende Hilfen umfassend informiert werden. Für die Zeit nach der Geburt des Kindes besteht zudem die Möglichkeit zur Nachbetreuung. Ohne einem staatlichen Schutzauftrag zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen verpflichtet zu sein, baut die Bundesstiftung durch ihre Leistungen eine Brücke zur Kinder- und Jugendhilfe.