Seit dem 1. Dezember 2021 sind die finanziellen Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind durch § 902 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Konten der Hilfeempfängerinnen besser vor Pfändung geschützt. Denn seither gehören auch sie und andere Stiftungshilfen für schwangere Frauen in Notlagen zu den Erhöhungsbeträgen, die auf einem P-Konto neben dem Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einer Kontopfändung erfasst werden.
Dieser Grundfreibetrag steigt infolge der Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli 2025 von zuletzt 1.500 Euro je Kalendermonat auf 1.560 Euro. In dieser Höhe besteht auf dem P-Konto automatisch ein Pfändungsschutz für Guthaben. Gehen weitere eigentlich unpfändbare Beträge auf dem Konto ein, unterliegen alle Beträge, die den Grundfreibetrag überschreiten, dennoch der Pfändung. Um sie ebenfalls vor Pfändung zu schützen, muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung gemäß § 903 ZPO vorgelegt werden, die die Höhe des unpfändbaren Betrages und den Grund der Pfändungsfreiheit belegt.
Bezüglich der Stiftungshilfen ist die Bescheinigung dem Schreiben über deren Bewilligung entweder schon beigefügt oder kann bei der Schwangerschaftsberatungsstelle beantragt werden.
Dieser Schutz besteht nur auf einem P-Konto, in das aber jedes Konto auf einfache Weise umgewandelt werden kann. Wie man das macht, was bei einem P-Konto zu beachten ist und wie man verhindert, dass Stiftungshilfen bei einer Kontopfändung an Gläubigerinnen oder Gläubiger abgeführt werden, wird in dem Flyer Kontopfändungsschutz: Wichtige Informationen für Hilfeempfängerinnen der Bundesstiftung Mutter und Kind in einfacher Sprache genau erklärt.
Für alle, die mit der Antragstellung und Bewilligung von Stiftungshilfen befasst sind, gibt es die Handreichung Pfändungsschutz für finanzielle Hilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ mit Grundlagenwissen, Praxistipps und Fallbeispielen. Beide Broschüren können kostenfrei bei der Bundesstiftung Mutter und Kind oder dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestellt werden.