Seit dem 1. Dezember 2021 gehören auch die finanziellen Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind und andere Stiftungshilfen für schwangere Frauen in Notlagen zu den Erhöhungsbeträgen, die auf einem P-Konto neben dem Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von einer Kontopfändung erfasst werden. Um den Schutz wirksam werden zu lassen, muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung gemäß § 903 ZPO vorgelegt werden, die die Höhe des unpfändbaren Betrages und den Grund der Pfändungsfreiheit belegt.
Denn der pfändungsfreie Grundbetrag reicht in der Regel nicht aus, um die Stiftungshilfen zu schützen. Er dient lediglich dem Schutz der Existenzgrundlage der Schuldnerin oder des Schuldners und ist entsprechend niedrig angesetzt. Kommen Unterhaltspflichten oder andere geschützte Beträge hinzu, muss dies der Bank gegenüber mit einer Bescheinigung über solche weiteren nicht pfändbaren Beträge nachgewiesen werden.
Bezüglich der Stiftungshilfen ist die Bescheinigung dem Schreiben über deren Bewilligung entweder schon beigefügt oder kann bei der Schwangerschaftsberatungsstelle beantragt werden.
Pfändungsschutz besteht nur auf einem P-Konto, in das aber jedes Konto auf einfache Weise umgewandelt werden kann. Wie man das macht, was bei einem P-Konto zu beachten ist und wie man verhindert, dass Stiftungshilfen bei einer Kontopfändung an Gläubigerinnen oder Gläubiger abgeführt werden, wird in dem Flyer Kontopfändungsschutz: Wichtige Informationen für Hilfeempfängerinnen der Bundesstiftung Mutter und Kind in einfacher Sprache genau erklärt.
Für alle, die mit der Antragstellung und Bewilligung von Stiftungshilfen befasst sind, gibt es die Handreichung Pfändungsschutz für finanzielle Hilfen der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ mit Grundlagenwissen, Praxistipps und Fallbeispielen.
Beide Broschüren können kostenfrei bei der Bundesstiftung Mutter und Kind oder dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestellt werden.